§ 14 Abs. 1 VOB/B
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B — Abrechnung
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen; die Rechnung muss so aufgestellt sein, dass der Auftraggeber sie nachvollziehen kann.
Ein georeferenziertes Orthophoto und ein Geländemodell machen jede Mengenangabe am Modell nachrechenbar — der Prüfer muss nicht glauben, er kann nachmessen.
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